Neue Corona-Schutz-Verordnung

Neue Corona-Schutz-Verordnung – Regelungen in Museen, Bädern und weiteren städtischen Einrichtungen

Seit heute, dem 4. März 2022, gilt im Freistaat Sachsen eine neue Corona-Schutz-Verordnung. Diese führt zu geänderten Regelungen in Museen, im Sport- oder im Bäderbereich.

Für den Besuch der Ämter und Büros der Stadtverwaltung gilt weiterhin die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske sowie die 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet). Ein entsprechender Nachweis ist vorzuweisen. Das Standesamt lässt bei Eheschließungen im Dünnebierhaus oder in der Jakobskapelle anstelle von 10 nun 20 Gäste zu.

Museen
Für den Besuch der Museen und Bibliotheken gilt der Einlass nach 3G-Regel. Von dieser Regelung ausgenommen sind Personen mit vollständigen Impfschutz, „Genesene“ (ab 28 Tage bis 3 Monate nach dem positiven Testergebnis) sowie Kinder unter 6 Jahre. Des Weiteren besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Bei Veranstaltungen und Konzerten in den Häusern mit Sitzplätzen darf die Maske für die Dauer der Veranstaltung am eigenen Platz abgenommen werden. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter 6 Jahren, bei Kindern und Jugendlichen von 6 bis 16 Jahren genügt eine OP-Maske. Die Pflicht zur Kontaktnachverfolgung entfällt, die Nutzung der Corona-Warn-App wird empfohlen.

Sport- und Bäderbereich
Für die Nutzung der kommunalen Sport- und Bäderanlagen der Stadt Zwickau gilt ab 4. März 2022:

·         die Öffnung von Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs und ähnlichen Einrichtungen ist möglich, ebenso die Öffnung von Bädern und Saunen/Dampfsaunen

·         eine Kontakterfassung ist beim Nutzen von Sport- und Bäderanlagen nicht mehr erforderlich

·         für den Zugang zu Innensportanlagen/Hallenbädern besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises (3G-Regel)

·         im Außenbereich ist kein Nachweis erforderlich

·         die Nutzergruppen sind für die Kontrolle der entsprechenden Nachweise selbst verantwortlich

·         ein Testnachweis ist nicht erforderlich für Schülerinnen und Schüler, die einer Testpflicht nach der Schul- und Kita-Coronaverordnung unterliegen

·         eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres oder die, die noch nicht eingeschult wurden

·         auf Außensportanlagen entfallen jegliche Nachweisregelungen

·         Einschränkungen in der Verordnung zur Kontaktbeschränkung/ Zusammenkünfte (Beschränkung Personenanzahl) gelten für den organisierten Vereinssport nicht

·         für Schulsport/Schulschwimmen gelten die Regelungen für Schulen gemäß Sächsischer Schul- und Kita-Coronaverordnung

Mit der generellen Zulassung des Zugangs zu Innensportanlagen nach der 3G-Regel und dem Verzicht auf G-Regeln für Außensportanlagen entfällt die bisherige Notwendigkeit der „Sonderbehandlung“ spezifischer Bereiche der Sportausübung über die 3G-Regel, wie z.B. beim Dienst-, Berufs- und Profisport oder dem Sport im Rahmen medizinisch notwendiger Behandlungen (sprich: auch hier gilt innen weiterhin 3G).

Sportveranstaltungen mit Publikum sind unter folgenden Voraussetzungen möglich:

·         Zuschauer auf Außen- oder Innenanlagen müssen grundsätzlich den Nachweis nach der 3G-Regel (bei bis 1000 Besucher) bzw. nach der 2G-Regel (bei mehr als 1000 Besucher) erbringen, der durch den Nutzer/Veranstalter zu kontrollieren ist

·         eine Kontakterfassung ist nicht mehr erforderlich

·         maximale Besucherzahl auf Innenanlagen ist auf 60% der Höchstkapazität (max. 6.000 Besucher) begrenzt

·         maximale Besucherzahl auf Außenanlagen ist auf 75% der Höchstkapazität (max. 25.000 Besucher) begrenzt

·         bei Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Besucher kann auf 3G-Regel gewechselt werden, wenn nur max. 50% der Höchstkapazität geplant werden

Unverändert weiterhin gilt:

·         in allen öffentlich zugänglichen Innenbereichen außerhalb der Trainings- und Wettkampfeinheiten, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung (ab dem 17. Lebensjahr eine FFP2-Maske) zu tragen

·         in Umkleiden und Duschen ist der Mindestabstand einzuhalten

·         Training und Wettkämpfe sind entsprechend der Vorgaben der Bundes- und Landesfachverbände durchzuführen

·         bei Kontaktsportarten (Sportarten, die den physischen Kontakt zwischen Spielern erfordern oder betonen) ist während des Trainings ein Wechsel der Trainingspartner zu minimieren

·         Trainingsgeräte sind nach der Benutzung durch den Nutzer zu reinigen

·         Personen mit Covid-19-Verdacht, wie z. B. mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen, dürfen die Sportstätte nicht betreten

Weitere Hinweise zu Bädern/Schwimmhallen:

Die Glück-Auf-Schwimmhalle ist weiterhin geöffnet - aktuelle Infos und Öffnungszeiten finden Sie hier: https://www.glueck-auf-schwimmhalle.de. Zu beachten ist unverändert, dass aufgrund des Hygienekonzeptes sich max. 215 Besucher gleichzeitig im Objekt aufhalten dürfen. Der Gymnastikraum ist gesperrt. Der Konferenzraum kann mit maximal 15 Personen genutzt werden. Es gilt eine Maskenpflicht von Eingangstür bis Umkleide. Längere Aufenthalte im Foyer sind nicht gestattet. Zulässig sind max. 9 Personen pro Umkleide, sowie max. 4 Personen pro Duschabteil. Auf die Einhaltung des Mindestabstandes ist zu achten.

Das Johannisbad ist ebenfalls weiterhin geöffnet - aktuelle Infos und Öffnungszeiten finden Sie hier: https://www.johannisbad.de/de/Oeffnungszeiten.php. Auch hier ist auf die Einhaltung des Mindestabstandes in allen Bereichen nach wie vor zu achten.

Die Corona-Schutz-Verordnung ist auf den Internetseiten des Freistaates Sachsen zu finden www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html. Sie gilt bis einschließlich 19. März 2022